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Statuten

Statuten des Verbandes der öffentlichen Arbeitslosenkassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein

I. Name, sitz und zweck

Artikel 1

Der Verband der öffentlichen Arbeitslosenkassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Verbandes befindet sich am Sitz der Kasse, für welche der Präsident tätig ist.

Artikel 2

Zweck des Verbandes ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Er erreicht dieses Ziel insbesondere:

  • durch die Förderung der Beziehungen, der Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch zwischen den interessierten Kassen;
  • durch die Organisation von Kursen und anderen geeigneten Mitteln zur Ausbildung der Mitarbeiter der Arbeitslosenkassen;
  • durch die Prüfung von Gesetzesentwürfen und Vorschlägen, die direkt oder indirekt die Arbeitslosenversicherung berühren;
  • durch die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber dem SECO sowie anderer Aufsichtsinstanzen des Bundes oder der Kantone, unter Berücksichtigung ihrer regionalen, sprachlichen, strukturellen und organisatorischen Eigenheiten;
  • durch die Zusammenarbeit und Koordination mit dem Verband der schweizerischen Arbeitsämter sowie weiterer öffentlicher oder privater Institutionen, welche im Bereich der Arbeitslosenversicherung tätig sind.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

Jede in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein tätige, anerkannte kantonale Arbeitslosenkasse kann Mitglied des Verbandes werden. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Austritt eines Mitgliedes kann, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Artikel 4

Zur Deckung der Verbandsausgaben entrichten die Mitglieder einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, festgelegt.

III. ORGANISATION

Artikel 5

    Die Organe des Verbandes sind:

    • die Mitgliederversammlung;
    • die regionalen Konferenzen;
    • der Vorstand;
    • die Rechnungsrevisoren.

    Artikel 6

    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    Mitgliederversammlung

    Artikel 7

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
    Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung können andere interessierte Kreise oder Personen eingeladen werden.

    Artikel 8

    Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder innert eines Monats, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.
    An den ausserordentlichen Mitgliederversammlungen kann sich jedes Mitglied höchstens durch zwei Verantwortliche der Kasse vertreten lassen.

    Artikel 9

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Das Datum des Poststempels ist massgebend.
    Die Einladung muss Datum, Ort, Zeitpunkt und die Traktanden enthalten.

    Artikel 10

    Die Mitglieder können die Behandlung von Geschäften beantragen; diese sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Die Traktandenliste kann zu Beginn der Mitgliederversammlung abgeändert oder ergänzt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

    Artikel 11

    Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.

    Artikel 12

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und alle regionalen Konferenzen durch mindestens ein Mitglied vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, muss innert 30 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden; für die Beschlussfähigkeit besteht dann keine Einschränkung mehr.

    Artikel 13

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst. Wenn Entscheidungen auf dem schriftlichen Vernehmlassungsweg getroffen werden, sind analog die gleichen Bestimmungen anwendbar. Bei jeder Wahl oder Abstimmung haben alle Mitglieder nur eine Stimme. Die Stimmenzähler werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

    Artikel 14

    Der Mitgliederversammlung obliegen im besonderen folgende Geschäfte:

    • Genehmigung des Jahresberichtes, der Betriebsrechnung, der Bilanz und des Voranschlages;
    • Festsetzung des Jahresbeitrages;
    • Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    • Statutenrevision.

    Regionale Konferenzen

    Artikel 15

    Die Mitglieder des Verbandes sind in 4 regionalen Konferenzen zusammengefasst:

    • Nord-Westschweiz, beinhaltend die Kantone Aargau, Bern, Baselland, Basel-Stadt und Solothurn;
    • Westschweiz, beinhaltend die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis und Tessin;
    • Zentralschweiz, beinhaltend die Kantone Obwalden, Nidwalden, Luzern, Schwyz, Uri und Zug;
    • Ostschweiz, beinhaltend die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Glarus, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zürich und das Fürstentum Liechtenstein.

    Artikel 16

    Jede Konferenz hat eine eigene Organisation, die in einem Reglement, das dem Vorstand mitgeteilt wird, präzisiert ist.
    Es unterliegt der Konferenz, ihren Vertreter zur Wahl in den Vorstand vorzuschlagen.

    Vorstand

    Artikel 17

    Der Vorstand besteht aus 4 bis 8 Personen, die aus den Kassenleitern der Verbandsmitglieder ausgesucht werden und im Prinzip die vier regionalen Konferenzen repräsentieren. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der Präsident und der Vizepräsident werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

    Artikel 18

    Der Vorstand kann für seine administrative Verwaltung die Hilfe eines Sekretärs, bezahlt durch den Verband, in Anspruch nehmen. Der Vorstand bezeichnet die Vertreter in den eidgenössischen Kommissionen, die nicht obligatorisch Mitglieder des Verbandes sein müssen.
    Er kann regelmässig von Fall zu Fall Sachverständige beiziehen.

    Artikel 19

    Der Vorstand bestimmt Datum, Ort, Zeitpunkt und Traktanden der Mitgliederversammlung und besorgt deren Einberufung.
    Über die Beratungen führt er ein Protokoll.

    Artikel 20

    Der Vorstand behandelt die Geschäfte des Verbandes und vertritt diesen gegen aussen. Über die Beratungen führt er ein Protokoll.
    Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, unterzeichnet verbindlich für den Verband. In finanziellen Angelegenheiten ist der Kassier auch unterschriftsberechtigt.

    Artikel 21

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit relativem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

    Rechnungsrevisoren

    Artikel 22

    Die Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Sie haben jährlich die Betriebs- und Vermögensrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    IV. Schlussbestimmungen

    Artikel 23

    Die vorliegenden Statuten treten am 02.06.05 in Kraft und heben alle bisherigen Bestimmungen auf.

    Basel, den 03.06.2005

    Verband der öffentlichen Arbeitslosenkassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein

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